Satzung des Schützenclub 1952 Sandershausen

S a t z u n g

 

des

Schützenclub 1952 Sandershausen e.V.

(in der am 10.10.2020 gültigen Fassung)

 

§ 1

Der am 28.11.1952 in Niestetal-Sandershausen gegründete Schützenverein führt den Namen

Schützenclub 1952 Sandershausen e.V. Der Sitz ist Niestetal-Sandershausen. Das Geschäftsjahr

ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Schützenclub dient, unter Ausschaltung parteipolitischer und religiöser Bestrebungen, der Pflege des Sports und bezweckt, seinen Mitgliedern Gelegenheit zu geben, gemeinsame Schießübungen durchzuführen, sowie an Wettkämpfen teilzunehmen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes und des Böllerschießens. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Auf den Schießständen gilt die Schieß- und Standordnung des Deutschen Schützenbundes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 4

Der Verein gibt sich eine Ehrenordnung und eine Jugendordnung. Sie werden vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie sind kein Bestandteil der Satzung.

§ 5

Vereinsmitglieder können natürliche, unbescholtene Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Antragsteller unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6

Der Verein erhebt Aufnahmegebühren und Beiträge. Die Höhe und die Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitgliedes. Die Austrittserklärung kann nur erfolgen zum 31.12. eines jeden Jahres und ist schriftlich bis zum 30.09. des Jahres an den Vorstand zu richten. Mit der Abmeldung ist das noch im Besitz befindliche Vereinseigentum zurückzugeben. Für gegenüber dem Verein bestehende Verbindlichkeiten und Ansprüche bleibt das ausgeschiedene Mitglied bzw. dessen Erben oder Rechtsnachfolger haftbar.

§ 8

Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn sie trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand sind oder in grober Weise gegen Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen haben. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9

Die Organe des Vereins sind:

 

-        der Vorstand

-        die Mitgliederversammlung

-        der Schlichter

§ 10

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-        1. Vorsitzender

-        2. Vorsitzender

-        Schriftführer

-        Schatzmeister

-        Sportleiter

-        Jugendleiter

-        Damenleiterin

 

Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-        Vorstand

-        Referenten

-        Pressewart

-        Clubhausbetreuer

-        ein Vertreter der Anlagenverwaltung

-        jeweils ein Vertreter der Ausschüsse

§ 11

 

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl erforderlich. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder führen ihr Amt solange kommissarisch weiter, bis die Neuwahl oder Nachwahl ordnungsgemäß erfolgt ist.

§ 12

 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den 1. und 2. Vorsitzenden, den Schatzmeister sowie den Schriftführer, jeweils zwei von diesen Vertretern gemeinsam, vertreten.

§13

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu erfolgen. Die Aufnahme von Krediten erfordert die Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Geschäftsordnung ist kein Bestandteil der Satzung.

§ 14

1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.


2. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr eines jeden Jahres statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens 14 Tage vorher durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsorgan der Gemeinde Niestetal zu erfolgen. Auswärtige Mitglieder können über die elektronischen Medien oder auf Antrag schriftlich informiert werden. Die Einladung muss die Tagesordnung zum Inhalt haben. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollte auch dieser verhindert sein, so ist von der Versammlung ein anderes Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter zu bestimmen.


3. Eine Mitgliederversammlung muss durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder wenn die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand verlangt wird.


4. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden hat geheim durch Stimmzettel zu erfolgen. Alle anderen Wahlen können, wenn nur ein Vorschlag vorliegt und kein
Widerspruch erfolgt, durch Handheben erfolgen. Anderenfalls wird die Wahl geheim durch Stimmzettel durchgeführt.


5. Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


6. Über das Ergebnis der Versammlung ist von einem vorher bestimmten Protokollführer – in der Regel der Schriftführer – eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Versammlungsleiter unterschrieben ist. Jedes Mitglied hat das Recht, das Protokoll einzusehen.


§ 15

In der Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfung gewählt. Mitglieder des erweiterten Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein. Den Kassenprüfern obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses des abgelaufenen Geschäftsjahres mit Abschlußbericht zur Jahreshauptversammlung.

§ 16

In der Jahreshauptversammlung wird  ein Schlichter für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Aufgabe des Schlichters ist es, dazu beizutragen, Konflikte zwischen Vereinsmitgliedern beizulegen. Es sind wählbar volljährige ordentliche Mitglieder, die mindestens 3 Jahre Mitglieder des Vereins sind, sowie Ehrenmitglieder. Mitglieder des erweiterten Vorstands können nicht als Schlichter gewählt werden.

§ 17

Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn dies von mehr als der Hälfte sämtlicher Mitglieder schriftlich beantragt wird und in zwei im Abstand von mindestens von 3 Monaten abzuhaltenden Mitgliederversammlungen von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen worden ist. Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten noch vorhandene Vereinsvermögen wird der Gemeinde Niestetal übereignet, mit der Maßgabe, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 18

Datenschutz im Verein

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und-das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

4. Für die Dokumentation des Datenschutzes im Verein, ist eine den aktuellen, gesetzlichen Vorschriften entsprechende Datenschutzerklärung zu erstellen.

 

§ 19

Diese Satzung tritt am 18.08.2021 in Kraft.


 

(Horst Fonfara)       (Hans-Ullrich Crede‘)       (Jens Baddenhausen)     (Harmut Landesfeind)

1. Vorsitzender            2. Vorsitzender               Schriftführer                       Schatzmeister

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